§ 93 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
1. Gebühren desgewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter

§ 93 BRAGO Gnadengesuche

§ 93 Gnadengesuche

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Für die Vertretung in einer Gnadensache erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 bis 260 Euro . 2Sie steht ihm auch dann zu, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.