§ 93 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1 Filmwerke

§ 93 UrheberG Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. 2Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. (2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.