§ 933 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1 Übertragung

§ 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.