§ 95 a BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren

§ 95 a BNotO Verjährung

§ 95 a Verjährung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon 1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, 2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt. (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer 1. eines Widerspruchsverfahrens, 2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, 3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, 4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und 5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens, 2. die Erhebung der Disziplinarklage und 3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.