§ 95 b UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen

§ 95 b UrheberG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

§ 95 b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können: 1. § 44 b (Text und Data Mining), 1 a. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 2. § 45 a (Menschen mit Behinderungen), 3. § 45 b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 4. § 45 c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 5. § 47 (Schulfunksendungen), 6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, b) weggefallen c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, e) weggefallen 7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), 8. § 60 a (Unterricht und Lehre), 9. § 60 b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. § 60 c (Wissenschaftliche Forschung), Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.