§ 95 d UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen

§ 95 d UrheberG Kennzeichnungspflichten

§ 95 d Kennzeichnungspflichten

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95 b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.