§ 95 FGO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

§ 95 FGO (Urteil)

§ 95 (Urteil)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.