§ 96 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 96 PatentG (Antrag auf Berichtigung der Entscheidung)

§ 96 (Antrag auf Berichtigung der Entscheidung)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. (2) 1Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. 2Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. 3Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.