§ 97 a UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 97 a UrheberG Abmahnung

§ 97 a Abmahnung

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) 1Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. 2Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (3)