§ 97 FGO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

§ 97 FGO (Zwischenurteil)

§ 97 (Zwischenurteil)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.