§ 97 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 97 KostO Verfügungen des Betreuungsgerichts

§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts

KostO ( Kostenordnung )

(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.