§ 985 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 985 BGB Herausgabeanspruch

§ 985 Herausgabeanspruch

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.