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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 985
BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
Änderungsnachweis
§ 985 BGB Herausgabeanspruch
Inhaltsverzeichnis
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§ 985 Herausgabeanspruch
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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