(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf die Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Vorschriften der § 86 bis § 98 entsprechend anzuwenden. (2) 1Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlaß gehört, das Amtsgericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlaß zuständig ist. 2 Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 45.
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