§ 99 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 99 PatentG (Entsprechende Anwendung des GVG und der ZPO)

§ 99 (Entsprechende Anwendung des GVG und der ZPO)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (3) 1Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. 2Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. 3Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.