§ 99 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 3 Sanierungsmoderation

§ 99 StaRUG Abberufung

§ 99 Abberufung

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen: 1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners, 2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde. (2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.