(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen: 1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners, 2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde. (2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.
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