§ 99 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 99 UrheberG Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.