Der Kläger hat zunächst die L... GmbH und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorgenannten Gesellschaft zum 1.3.2001 den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zum 13.11.2000 sowie - zuletzt - auf Zahlung von Gehalt in Höhe von 56.000,00 DM brutto in Anspruch genommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Schuldnerin vom 10.11.2000 nicht zum 13.11.2000 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht,
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