OLG Brandenburg - Urteil vom 11.12.2002
7 U 37/02
Normen:
BGB § 389 ; BGB § 626 Abs. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 2 ; InsO § 208 ; InsO § 210 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 432
NZI 2003, 324
OLGReport-Brandenburg 2003, 234
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 497/00

1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Insolvenzverfahren bei nicht gewahrter Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB2. Zur Aufrechnung der Vergütungsansprüche mit Schadensersatzansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 7 U 37/02

DRsp Nr. 2003/7520

1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Insolvenzverfahren bei nicht gewahrter Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB2. Zur Aufrechnung der Vergütungsansprüche mit Schadensersatzansprüchen

1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Insolvenzverfahren, bei Versäumung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB 2. Zum Vergütungsanspruch gegen die Konkursmasse und die Aufrechnung der Vergütungsansprüche mit Schadensersatzansprüchen bei einem fortdauernden Arbeitsverhältniss

Normenkette:

BGB § 389 ; BGB § 626 Abs. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 2 ; InsO § 208 ; InsO § 210 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat zunächst die L... GmbH und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorgenannten Gesellschaft zum 1.3.2001 den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zum 13.11.2000 sowie - zuletzt - auf Zahlung von Gehalt in Höhe von 56.000,00 DM brutto in Anspruch genommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Schuldnerin vom 10.11.2000 nicht zum 13.11.2000 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht,