10 Fehler, die Sie im Insolvenzverfahren vermeiden sollten

Autor: Riedel

Einleitung

Bei der anwaltlichen Vertretung eines Gläubigers im Insolvenzverfahren kommt es darauf an, die jeweilige Rechtsposition des Gläubigers richtig zu bestimmen und die sich daraus ergebenden Rechte umgehend geltend zu machen. Die Beratung des Schuldners im Insolvenzverfahren muss insbesondere die Aufklärung über seine zivil- und strafrechtliche Verantwortung umfassen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner über die von ihm zu erfüllenden Obliegenheiten informiert werden.

1. Keine Geltendmachung des Absonderungsrechts

Als Vertreter eines , §§ ff. , muss der Anwalt das beanspruchte Absonderungsrecht unverzüglich dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend machen. Dabei ist der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen, § Abs. . Für Schäden, die durch eine verspätete Geltendmachung eines Absonderungsrechts entstehen, haftet der Gläubiger. Absonderungsberechtigt ist u.a. der Sicherungsgläubiger, dem der Schuldner im Vorfeld der Insolvenzeröffnung eine bewegliche Sache sicherungsübereignet oder eine Forderung sicherungshalber abgetreten hat. Daneben besteht ein Absonderungsrecht z.B. an denjenigen beweglichen Sachen, Forderungen und Rechten, die im Vorfeld der Insolvenzeröffnung und außerhalb der Sperrfrist des § zugunsten eines Gläubigers gepfändet wurden.