LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2013
5 Sa 823/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 611; InsO § 123; InsO § 209;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
ZInsO 2013, 2560
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 141/13

Abfindungsansprüche aus SozialplanFälligkeit und Verjährung der Sozialplanabfindung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 823/13

DRsp Nr. 2013/25317

Abfindungsansprüche aus SozialplanFälligkeit und Verjährung der Sozialplanabfindung

Auch Sozialplanansprüche nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit können mit der Feststellungsklage verfolgt werden, wenn dem Recht des Gläubigers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Insolvenzverwalter das Recht des Gläubigers ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 25.04.2013 - 1 Ca 141/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 611; InsO § 123; InsO § 209;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Abfindungsansprüche des Klägers aus einem Sozialplan.

Der Kläger war bei der Firma I. & U. GmbH & Co. KG in E. (Insolvenzschuldnerin) als Arbeitnehmer beschäftigt.

Mit Beschluss vom 01.10.2003 eröffnete das Amtsgericht Duisburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Dieser zeigte gegenüber dem Insolvenzgericht bereits am 02.10.2003 die Masseunzulänglichkeit an und schloss alsdann mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehende Betriebsrat unter dem 10.10.2003 einen Sozialplan, der u.a. Folgendes vorsieht:

"V.

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