OLG Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
7 U 146/17
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2328
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 126/10

Abfindungsansprüche eines in Insolvenz gefallenen Gesellschafters einer GmbH nach Einziehung seiner GeschäftsanteileWirksamkeit der Aufrechnung mit im Wege der Abtretung erworbenen Gegenansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 7 U 146/17

DRsp Nr. 2020/11102

Abfindungsansprüche eines in Insolvenz gefallenen Gesellschafters einer GmbH nach Einziehung seiner Geschäftsanteile Wirksamkeit der Aufrechnung mit im Wege der Abtretung erworbenen Gegenansprüchen

1. Der Abfindungsanspruch eines in Insolvenz gefallenen Gesellschafters einer GmbH wegen der Einziehung seines Geschäftsanteils ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen. 2. Erklärt die Gesellschaft die Aufrechnung mit durch Abtretung erworbenen Ansprüchen gegen den Gesellschafter, so kann dem entgegenstehen, dass die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erlangt worden und die Aufrechnung daher unzulässig ist.

1. Auf die Berufung des Klägers zu 1. und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zu 1. und der Berufung des Klägers zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.11.2017, Az. 11 O 126/10, teilweise abgeändert.