BGH - Urteil vom 13.07.2017
IX ZR 173/16
Normen:
InsO § 44a; InsO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2126
BGHZ 215, 262
DB 2017, 2023
DStR 2017, 12
DZWIR 2018, 40
MDR 2017, 1390
NotBZ 2017, 383
ZIP 2017, 1632
ZInsO 2017, 1844
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 211/15
OLG Celle, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 25/16

Abfluss von Mitteln aus dem Gesellschaftsvermögen als Gläubigerbenachteiligung; Tilgung des durch den Gesellschafter besicherten Darlehens aus Mitteln der Gesellschaft; Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung eines durch ihn und die Gesellschaft zu tilgenden und besicherten Darlehns; Verpflichtung des Gesellschafters im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit; Beruhen der Rückführung eines Kontokorrentkredits auf einer Rechtshandlung des Schuldners

BGH, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen IX ZR 173/16

DRsp Nr. 2017/11247

Abfluss von Mitteln aus dem Gesellschaftsvermögen als Gläubigerbenachteiligung; Tilgung des durch den Gesellschafter besicherten Darlehens aus Mitteln der Gesellschaft; Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung eines durch ihn und die Gesellschaft zu tilgenden und besicherten Darlehns; Verpflichtung des Gesellschafters im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit; Beruhen der Rückführung eines Kontokorrentkredits auf einer Rechtshandlung des Schuldners

Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (im Anschluss an BGHZ 192, 9).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Normenkette:

InsO § 44a; InsO § 135 Abs. 2;

Tatbestand