OLG Köln - Urteil vom 16.12.1992
13 U 160/92
Normen:
AO § 38 ; EStG §§ 41a, 42d; KO §§ 30, 43 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 928

Abführung einbehaltener Lohnsteuer durch den Vergleichsverwalter kann vom Konkursverwalter angefochten werden

OLG Köln, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 13 U 160/92

DRsp Nr. 1994/2119

Abführung einbehaltener Lohnsteuer durch den Vergleichsverwalter kann vom Konkursverwalter angefochten werden

1. Führt der Vergleichsverwalter vom späteren Gemeinschuldner einbehaltene Lohnsteuer verspätet an das Finanzamt ab, so erfüllt er damit auch den Haftungsanspruch des Finanzamtes gegenüber dem Gemeinschuldner. Dieser Haftungsanspruch entsteht mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des jeweiligen Monats, ohne daß es eines Haftungsbescheides bedarf.2. Die Erfüllung des Haftungsanspruchs ist kein Bargeschäft, weil dafür kein entsprechender Geldwert in das Vermögen des Gemeinschuldners gelangt.3. Der Anspruch des Finanzamtes auf Abführung der Lohnsteuer betrifft kein aussonderungsfähiges Treugut.4. Der Konkursverwalter ist jedenfalls dann zur Anfechtung von Konkurseröffnung geleisteter Lohnsteuerzahlungen berechtigt (§ 30 Nr. 1, 2 KO), wenn der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur Einbehaltung und (rechtzeitigen) Abführung des Lohnsteueranteils der Arbeitnehmer verletzt hat und der Haftungsanspcuh nach § 42 d EStG gegen den Arbeitgeber besteht. In diesem Fall wird auf die Haftungsforderung nach § 42 d EStG gezahlt, so daß auch keine unzulässige Teilanfechtung des daneben und kumulativ mit dem Haftungsanspruch bestehnden primären Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer erfolgt.

Normenkette:

AO § 38 ; EStG §§ 41a, 42d; KO §§ 30, 43 ;