BGH - Beschluss vom 29.04.2021
IX ZB 58/19
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 3; InsVV § 3;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 50
NZI 2021, 744
WM 2021, 1194
ZIP 2021, 1284
ZInsO 2021, 1304
ZInsO 2023, 1513
ZVI 2021, 366
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 83 IN 1/08
LG Münster, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 286/19

Abgeltung regelmäßig anfallenden Mehraufwands des Insolvenzverwalters in einem größeren Insolvenzverfahren; Höhere Vergütung als Folge der grösseren Vermögensmasse

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen IX ZB 58/19

DRsp Nr. 2021/9105

Abgeltung regelmäßig anfallenden Mehraufwands des Insolvenzverwalters in einem größeren Insolvenzverfahren; Höhere Vergütung als Folge der grösseren Vermögensmasse

In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.422,97 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 3; InsVV § 3;

Gründe

I.