Abgeltungsbereich

Autor: Dorell

Eröffnungsverfahren

Die Gebühren gem. Nr. 3313 und 3314 VV RVG gelten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren bzw. gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren pauschal ab. Hierzu gehört auch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Vertretung im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach §§ 20, 98 Abs. 1 InsO, so dass der Rechtsanwalt hierfür keine besonderen Gebühren in Ansatz bringen kann. Das Eröffnungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Eröffnungsantrags (§§ 13 ff. InsO) und endet mit der Verfahrenseröffnung (§ 27 Abs. 1 InsO), mit der Zurückweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet (§ 26 Satz 1 InsO) sowie mit der Zurücknahme des Eröffnungsantrags (§ 13 Abs. 2 InsO). Die Verfahrensgebühr entsteht dabei mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit aufgrund des Auftrags, in dem Eröffnungsverfahren bzw. gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren tätig zu werden. Das ist regelmäßig die Entgegennahme der Information.

Dabei entsteht die Gebühr ungekürzt auch für den Rechtsanwalt, der nur mit Einzeltätigkeiten im Eröffnungsverfahren beauftragt ist.

Beispiel

Der Rechtsanwalt vertritt den Schuldner ausschließlich im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 20, 98 Abs. 1 InsO.