BGH - Urteil vom 21.01.2010
IX ZR 65/09
Normen:
InsO § 48 analog; InsO § 170 Abs. 1 S. 2 analog;
Fundstellen:
BGHZ 184, 101
DB 2010, 779
EWiR § 21 InsO 7/2010, 395
NJW 2010, 2585
NZI 2010, 339
WM 2010, 662
ZIP 2010, 739
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 73/06
OLG Karlsruhe, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 43/07

Abgesonderte Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eingezogenen Forderung; Begriff der unberechtigten Einziehung einer Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 65/09

DRsp Nr. 2010/5896

Abgesonderte Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eingezogenen Forderung; Begriff der unberechtigten Einziehung einer Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist der Insolvenzverwalter zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 48 analog; InsO § 170 Abs. 1 S. 2 analog;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. e.V. (fortan: Schuldner), das auf (Eigen-) Antrag vom 25. September 2002 am 1. Februar 2003 eröffnet worden ist. Mit Beschluss vom 1. November 2002 war er bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und unter anderem ermächtigt worden, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen; die Drittschuldner sollten nur noch unter Beachtung dieser Anordnung leisten.