BGH - Urteil vom 18.07.2013
IX ZR 311/12
Normen:
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 15
MDR 2013, 1164
NZI 2013, 5
NZI 2013, 886
ZIP 2013, 1742
ZInsO 2013, 2215
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 10764/11
LG Düsseldorf, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 93/12

Abgesonderte Befriedigung eines geschädigten Dritten aus dem Freistellungsanspruch des insolventen Versicherungsnehmers gegen den Versicherer

BGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 311/12

DRsp Nr. 2013/19964

Abgesonderte Befriedigung eines geschädigten Dritten aus dem Freistellungsanspruch des insolventen Versicherungsnehmers gegen den Versicherer

a) Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fortführung von BGH, ZIP 1989, 857).b) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand