OLG Köln - Urteil vom 26.08.1994
19 U 45/94
Normen:
BGB § 242 § 273 § 387 § 388 § 389 § 406 § 633 ; KO § 49 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)741Nr. I.4.h. (Ls)
NJW-RR 1995, 211

Abgetretener Aufwendungsersatzanspruch des Erwerbers nach Konkurs der Bauträgerfirma; Aufrechnung des in Anspruch genommenen Unternehmers mit offenen Werklohnforderungen gegen den Gemeinschuldner kann rechtsmißbräuchlich sein

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 19 U 45/94

DRsp Nr. 1996/29247

Abgetretener Aufwendungsersatzanspruch des Erwerbers nach Konkurs der Bauträgerfirma; Aufrechnung des in Anspruch genommenen Unternehmers mit offenen Werklohnforderungen gegen den Gemeinschuldner kann rechtsmißbräuchlich sein

»Erklärt sich ein Werkunternehmer nach Konkurseröffnung seines Auftraggebers, einer Bauträgerfirma, gegenüber dem Eigenheimerwerber zur Nachbesserung und Mängelbeseitigung bereit, obwohl er weiß, dass er in noch erheblichem Umfang offen stehende Werklohnforderungen gegen die Gemeinschuldnerin hat, gibt er hierdurch zu erkennen, dass er seine Gewährleistung anerkannt und hierfür gegenüber dem Eigenheimerwerber unabhängig von seinen noch offenen Werklohnforderungen gegen die Gemeinschuldnerin einstehen will. Schlägt seine Nachbesserung fehl, weil er entgegen seiner Zusage die Mängelbeseitigung schuldhaft nicht ordnungsgemäß vornimmt, handelt er treuwidrig, wenn er gegenüber dem vom Eigenheimerwerber geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch, der dadurch entstanden ist, dass die Mängel im Wege der Ersatzvornahme von einem anderen Unternehmer beseitigt werden mußten (§ 633 Abs. 3 BGB), nunmehr die Aufrechnung mit noch offenen Werklohnforderungen gegen die Gemeinschuldnerin erklärt. Dieserhalb steht dem Werkunternehmer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.«

Normenkette:

BGB § 242 § 273 § 387 § 388 § 389 § § ;