BGH - Beschluss vom 11.05.2010
IX ZB 268/09
Normen:
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850;
Fundstellen:
NZI 2010, 584
Rpfleger 2010, 536
WM 2010, 1185
ZIP 2010, 1197
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 452/09
AG Osnabrück - 64 IN 22/07 (28) - 20.5.2009,

Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 268/09

DRsp Nr. 2010/9536

Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes

Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 650 € festgesetzt.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850;

Gründe