BGH - Beschluss vom 21.02.2019
IX ZB 7/17
Normen:
InsO § 36; ZPO § 765a; ZPO § 850i;
Fundstellen:
DStR 2019, 1416
DZWIR 2019, 345
MDR 2019, 635
NJW 2019, 2028
NJW-RR 2019, 586
NZI 2019, 457
NZM 2019, 367
WM 2019, 686
ZInsO 2019, 895
ZMR 2019, 578
ZVI 2019, 199
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IK 437/12
AG Hamburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IK 437/12
LG Hamburg, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 40/14
LG Hamburg, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 84/14

Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften; Begründung eines sittenwidrigen Härte des Insolvenzbeschlags

BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen IX ZB 7/17

DRsp Nr. 2019/5478

Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften; Begründung eines sittenwidrigen Härte des Insolvenzbeschlags

ZPO § 850i Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften. ZPO § 765a Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2014 und die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Februar und 27. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 983,55 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36; ZPO § 765a; ZPO § 850i;

Gründe

I.