Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2007, berichtigt durch Beschluss vom 15. Februar 2008, und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 27. Zivilkammer, vom 18. August 2006, berichtigt durch Beschluss vom 26. Februar 2007, aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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