OLG Dresden - Urteil vom 28.03.1996
7 U 1448/95
Normen:
GesO § 9 Abs. 1 S. 1 § 13 ; KO § 17 Abs. 1 ; VglO § 36 ;
Fundstellen:
KTS 1996, 384
OLGReport-Dresden 1996, 161
ZIP 1996, 715
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 48 O 461/94

Abgrenzung von Gesamtvollstreckungsforderung und Masseansprüchen

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 7 U 1448/95

DRsp Nr. 1998/4992

Abgrenzung von Gesamtvollstreckungsforderung und Masseansprüchen

»Die sinnentsprechende Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 1 GesO ergibt, daß mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Ansprüche der Gläubiger aus Sukzessivlieferungsverträgen hinsichtlich der bisher erfolgten Lieferungen von Gesetzes wegen Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen, während die danach entstandenen Kaufpreisforderungen Masseansprüche sind i.S. des § 13 Abs. 1 GesO, ohne daß es im einzelnen darauf ankäme, ob die Erfüllungsverlangen des Verwalters als Erfüllungsverlangen für die Zukunft anzusehen sind (insoweit Abweichung zu OLG Dresden ZIP 1995, 2001 = EWiR 1996, 117 (Lüke)).«

Normenkette:

GesO § 9 Abs. 1 S. 1 § 13 ; KO § 17 Abs. 1 ; VglO § 36 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob offene Forderungen der Klägerin aus einem Milchliefervertrag als Masseschulden im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO zu behandeln sind.