BFH - Beschluss vom 31.10.2018
III B 77/18
Normen:
InsO § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 129 ff.; EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 123
DStRE 2019, 481
DZWIR 2019, 119
NZI 2019, 300
ZIP 2019, 133
ZInsO 2019, 111
ZVI 2019, 99
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1471/17

Abgrenzung von Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit bei der Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen III B 77/18

DRsp Nr. 2018/18816

Abgrenzung von Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit bei der Einkommensteuer

1. NV: Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung (vgl. ständige BFH-Rechtsprechung). Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist. 2. NV: Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung ist dies nach dem Zuflussprinzip erst mit tatsächlicher Vereinnahmung der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2018 5 K 1471/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

InsO § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 129 ff.; EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Rückgewähr von Zahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtungen zu steuerbaren Einkünften und der daraus entstandene Steueranspruch zu einer Masseverbindlichkeit führt.