SchlHOLG - Beschluss vom 01.02.2000
1 W 53/99
Normen:
InsO § 34 Abs. 1 § 304 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 155

Abgrenzung von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren; Begriff der geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 53/99 - Aktenzeichen 1 W 56/99

DRsp Nr. 2005/3637

Abgrenzung von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren; Begriff der geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

»1. Stellt der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, obwohl eigentlich das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart wäre, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, falls der angehörte Schuldner seinen ursprünglichen Antrag aufrechterhält. Der Zurückweisungsbeschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde analog § 34 InsO. 2. Für die Bestimmung der geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 304 InsO ist jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Insolvenzeintritts abzustellen.«

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1 § 304 ;
Fundstellen
ZInsO 2000, 155