BGH - Urteil vom 17.10.2017
XI ZR 419/15
Normen:
ZPO § 850k Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 675e Abs. 1; BGB § 675f Abs. 2 S. 1; BGB § 675f Abs. 3 S. 1-2; BGB § 675j Abs. 1 S. 1-2; BGB § 675n Abs. 1 S. 1-2 und S. 4; BGB § 675y Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 216, 184
DB 2018, 121
DZWIR 2018, 88
MDR 2018, 102
NJW 2018, 299
ZIP 2017, 2292
ZInsO 2017, 2650
ZVI 2018, 58
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 450/14
LG Detmold, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 59/15

Abheben eines Geldbetrags durch den Inhaber eines Pfändungsschutzkontos an einem Bankautomaten am Samstag als Verfügung über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto an diesem Tag; Vornahme der Buchung auf dem Girokonto durch das Kreditinstitut erst am darauf folgenden Montag; Anrechnen der Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat

BGH, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen XI ZR 419/15

DRsp Nr. 2017/16543

Abheben eines Geldbetrags durch den Inhaber eines Pfändungsschutzkontos an einem Bankautomaten am Samstag als Verfügung über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto an diesem Tag; Vornahme der Buchung auf dem Girokonto durch das Kreditinstitut erst am darauf folgenden Montag; Anrechnen der Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat

BGB § 675n 1. Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.2. Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.

Tenor