BGH - Urteil vom 24.07.2003
IX ZR 333/00
Normen:
InsO § 85 Abs. 2 § 313 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 240 S. 1 ; BGB §§ 765 662 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1339
BKR 2003, 866
InVo 2004, 40
KTS 2004, 91
NJW-RR 2004, 48
NZBau 2003, 668
WM 2003, 1948
ZIP 2003, 1972
ZVI 2003, 541
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren; Auszahlung einer verbürgten Forderung nach Freigabe durch den Schuldner

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 333/00

DRsp Nr. 2003/12900

Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren; Auszahlung einer verbürgten Forderung nach Freigabe durch den Schuldner

»1. Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, daß er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.2. Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedingungslos und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.«

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 2 § 313 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 240 S. 1 ; BGB §§ 765 662 ;

Tatbestand:

Mit Generalübernehmervertrag vom 3. Dezember 1993 (nachfolgend GÜV) verpflichtete sich die M. GmbH (nachfolgend: M.) gegenüber dem Kläger zur Errichtung eines Verbrauchermarktes in P.