BGH - Beschluss vom 13.10.2016
IX AR (VZ) 7/15
Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1; InsO § 56;
Fundstellen:
BB 2016, 2639
DB 2016, 7
DStR 2016, 14
DZWIR 27, 188
MDR 2016, 1413
NJW 2017, 75
NJW-RR 2016, 1447
NZI 2016, 913
ZIP 2016, 2127
ZIP 2016, 83
ZInsO 2016, 2196
ZVI 2017, 17
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 1/12

Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers auf die Vorauswahlliste des Insolvenzrichters bei begründeten Zweifeln an der höchstpersönlichen Ausübung der Insolvenzverwaltertätigkeit

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 7/15

DRsp Nr. 2016/17267

Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers auf die Vorauswahlliste des Insolvenzrichters bei begründeten Zweifeln an der höchstpersönlichen Ausübung der Insolvenzverwaltertätigkeit

EGGVG §§ 23 ff a) Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewerbers auf seine Vorauswahlliste ablehnen, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich ausüben.b) Ein Bewerber muss von sich aus offenlegen, dass er nicht unerhebliche Beteiligungen an einer Bank hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder sie in bedeutendem Umfang regelmäßig berät, wenn diese Bank in vielen Insolvenzverfahren an diesem Insolvenzgericht als Insolvenzgläubigerin auftritt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1; InsO § 56;

Gründe

I.