BGH - Beschluss vom 16.07.2020
IX ZB 14/19
Normen:
ZPO § 164; InsO § 175 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2020, 1680
DZWIR 2021, 99
MDR 2020, 1147
NZI 2020, 895
WM 2020, 1554
ZIP 2020, 1623
ZInsO 2020, 1760
ZVI 2020, 388
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen IN 115/16
LG Kempten, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 458/18

Ablehnung der Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle durch den Rechtspfleger bzgl. Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung mit der sofortigen Beschwerde

BGH, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen IX ZB 14/19

DRsp Nr. 2020/11121

Ablehnung der Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle durch den Rechtspfleger bzgl. Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung mit der sofortigen Beschwerde

Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15, WM 2017, 346).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.799,22 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 164; InsO § 175 Abs. 2;

Gründe

I.