BGH - Urteil vom 11.02.1988
IX ZR 36/87
Normen:
KO § 17 Abs.1, § 59 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1988, 654
BGHR KO § 17 Abs. 1 Erfüllungsverlangen 1
BGHZ 103, 250
DB 1988, 905
DRsp IV(438)211a
MDR 1988, 491
NJW 1988, 1790
WM 1988, 427
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter

BGH, Urteil vom 11.02.1988 - Aktenzeichen IX ZR 36/87

DRsp Nr. 1992/2645

Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter

»Teilt der Konkursverwalter dem anderen Vertragsteile mit, er werde einen noch nicht erfüllten Vertrag an Stelle des Gemeinschuldners nur bei Abänderung der ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllen, so kommt mit dem Einverständnis des anderen Teiles ein neuer Vertrag zustande. Die Erfüllung des bisherigen Vertrages ist abgelehnt.«

Normenkette:

KO § 17 Abs.1, § 59 Abs.1 Nr.2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma Ed. B GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin). Er verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn, die dagegen einwendet, sie habe mit einer Gegenforderung aufgerechnet.

Die Beklagte hatte bei der Gemeinschuldnerin, einem Gießereibetrieb, am 7. Mai 1984 sechs Walzen, bestehend aus zwei sogenannten Trios, zu einem Festpreis bestellt. Nach der Anordnung der Sequestration aufgrund Konkursantrags der Gemeinschuldnerin vom 16. Mai 1984 wurde der Kläger zum Sequester bestellt. Das Konkursverfahren wurde am 29. Juni 1984 eröffnet.