Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma Ed. B GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin). Er verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn, die dagegen einwendet, sie habe mit einer Gegenforderung aufgerechnet.
Die Beklagte hatte bei der Gemeinschuldnerin, einem Gießereibetrieb, am 7. Mai 1984 sechs Walzen, bestehend aus zwei sogenannten Trios, zu einem Festpreis bestellt. Nach der Anordnung der Sequestration aufgrund Konkursantrags der Gemeinschuldnerin vom 16. Mai 1984 wurde der Kläger zum Sequester bestellt. Das Konkursverfahren wurde am 29. Juni 1984 eröffnet.
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