BGH - Urteil vom 19.11.2015
IX ZR 198/14
Normen:
InsO § 103; InsO § 174; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2; VOB/B § 13;
Fundstellen:
BauR 2016, 503
DB 2016, 105
DB 2016, 8
DStR 2016, 10
MDR 2016, 120
NJW 2016, 6
NJW 2016, 711
NZI 2016, 9
WM 2016, 90
ZIP 2016, 85
ZInsO 2016, 90
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 284/13
OLG Dresden, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 453/14

Ablehnung der Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers; Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen IX ZR 198/14

DRsp Nr. 2016/478

Ablehnung der Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers; Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle

Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers die Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages ab, kann er nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. August 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 103; InsO § 174; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2; VOB/B § 13;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. KG (nachfolgend: Schuldnerin), das mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2010 eröffnet worden ist. Er begehrt vom Beklagten Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle.

Die Schuldnerin schloss mit der Grundstücks-GbR G. (nachfolgend: Bauherrin) einen VOB-Werkvertrag über Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für das Bauobjekt G. L. mit einer Pauschalvergütung von 725.000 €. Die Abnahme der Leistungen erfolgte am 8. Juni 2010, am selben Tag wurde die Schlussrechnung erstellt, der Getränkemarkt wurde eröffnet.