Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers beurteilt sich im Streitfall nach Art. 106 EGInsO, § 133 Abs.
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