Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß den §§ 116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Sie kann gemäß § 576 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
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