BGH - Beschluß vom 14.11.2002
IX ZA 28/02
Normen:
InsO §§ 4 6 Abs. 2 § 34 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 569 Abs. 1 § 576 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe,

Ablehnung der Prozeßkostenhilfe im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 14.11.2002 - Aktenzeichen IX ZA 28/02

DRsp Nr. 2002/18454

Ablehnung der Prozeßkostenhilfe im Insolvenzverfahren

Ablehnung der Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Beschwer und mangels Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist

Normenkette:

InsO §§ 4 6 Abs. 2 § 34 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 569 Abs. 1 § 576 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß den §§ 116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Sie kann gemäß § 576 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.