Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Antragsteller) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht. In dem am 13. September 2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde er zum Verwalter bestellt. Der Antragsteller erbrachte im Jahr 2020 Leistungen als Rechtsanwalt für die Masse.
Der Antragsteller beantragte, seine Vergütung und Auslagen auf insgesamt 4.493,27 € festzusetzen. Dabei entfielen ein Betrag von 2.876,02 € auf die Vergütung nach § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV sowie ein Betrag in Höhe von 1.617,25 € auf eine Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde, jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag nur in Höhe von 2.876,02 € stattgegeben und die Festsetzung einer Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 Abs. 1 InsVV abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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