BGH - Beschluss vom 29.09.2022
IX ZA 10/22
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115;
Fundstellen:
DStRE 2023, 959
DZWIR 2023, 256
NZI 2023, 53
WM 2022, 2340
ZIP 2022, 2560
ZInsO 2022, 2701
ZInsO 2023, 1512
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 157/19
LG Mosbach, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 16/22

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen IX ZA 10/22

DRsp Nr. 2022/16262

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Antragsteller) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht. In dem am 13. September 2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde er zum Verwalter bestellt. Der Antragsteller erbrachte im Jahr 2020 Leistungen als Rechtsanwalt für die Masse.

Der Antragsteller beantragte, seine Vergütung und Auslagen auf insgesamt 4.493,27 € festzusetzen. Dabei entfielen ein Betrag von 2.876,02 € auf die Vergütung nach § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV sowie ein Betrag in Höhe von 1.617,25 € auf eine Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde, jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag nur in Höhe von 2.876,02 € stattgegeben und die Festsetzung einer Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 Abs. 1 InsVV abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.