BGH - Beschluß vom 07.07.2005
IX ZB 85/05
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 475
NZI 2006, 34

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung betreffend die Anordnung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 85/05

DRsp Nr. 2005/11388

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung betreffend die Anordnung eines Insolvenzverfahrens

Absichtserklärungen Dritter sind keine Grundlage für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 S. 2 InsO.

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft. Er ist jedoch nicht begründet.