OLG Köln - Beschluss vom 27.09.2006
7 VA 9/05
Normen:
EGGVG § 23 ; InsO § 56 ;
Fundstellen:
NZI 2007, 105
OLGReport-Köln 2007, 291
ZIP 2007, 342
ZInsO 2007, 272
ZVI 2007, 324

Ablehnung von Bewerbern um Aufnahme in Vorauswahllisten zur Insolventverwalterbestellung

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 7 VA 9/05

DRsp Nr. 2007/90

Ablehnung von Bewerbern um Aufnahme in Vorauswahllisten zur Insolventverwalterbestellung

»1. Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines Bewerbers ab, diesen in den Kreis der Personen aufzunehmen, aus dem der Richter im Einzelfall den ihn als am ehesten nach § 56 InsO geeignet Erscheinenden auswählt (sog. Vorauswahlliste), so ist dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegeben.2. Der Antrag ist nicht gegen den Amtsgerichtspräsidenten/-direktor als Behördenleiter zu richten, sondern gegen den betreffenden Insolvenzrichter bzw., wenn Entscheidungen über die Aufnahme in die Vorauswahlliste von den Insolvenzrichtern gemeinsam getroffen werden und eine gemeinschaftliche Liste geführt wird, gegen das Insolvenzgericht, d.h. die zuständigen Richter in ihrer Gesamtheit.3. Dem Insolvenzgericht steht bei seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Bewerber ohne praktische Erfahrung im Bereich der Insolvenzverwaltung nur ausnahmsweise in die Liste aufgenommen werden, nämlich dann, wenn ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Insolvenzrecht denen von Personen mit praktischer Erfahrung in der Insolvenzverwaltung gleichkommen oder zumindest annähernd gleichkommen.