BAG - Beschluss vom 16.09.1986
GS 1/82
Normen:
BGB § 145, § 151, § 242 ; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 3, 6, § 87, § 88 ; TVG 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972
AiB 1993, 428 (Rechtsprechungsübersicht)
BAGE 53, 42
BB 1986, 1851
BB 1987, 265
DB 1986, 2027
DB 1987, 383
DB 1988, 2510
DRsp VI(642)245e
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 17
JuS 1987, 752
NZA 1987 168, 185
SAE 1987, 175
VersR 1987, 519
Vorinstanzen:
BAG - Fünfter Senat - Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 316/81 -,

Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in vertraglich begründete, auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehende Arbeitnehmer-Ansprüche durch ablösende Betriebsvereinbarung - Beschluß des Großen Senats des BAG

BAG, Beschluss vom 16.09.1986 - Aktenzeichen GS 1/82

DRsp Nr. 1992/6287

Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in vertraglich begründete, auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehende Arbeitnehmer-Ansprüche durch ablösende Betriebsvereinbarung - Beschluß des Großen Senats des BAG

»1. Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist. 2. Ist demgegenüber die nachfolgende Betriebsvereinbarung insgesamt ungünstiger, ist sie nur zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung der Sozialleistungen verlangen kann. 3. Es kommt nicht darauf an, ob die in einer solchen Betriebsvereinbarung geregelten Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen (§ 87 Abs. 1 BetrVG) oder nur als freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) zustande kommen.«

Normenkette:

BGB § 145, § 151, § 242 ; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 3, 6, § 87, § 88 ; TVG 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

A.