BGH - Urteil vom 17.12.2015
IX ZR 287/14
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 132 Abs. 1; InsO § 142 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 321;
Fundstellen:
BB 2016, 385
BB 2016, 715
BGHZ 208, 243
BauR 2016, 1063
DB 2016, 336
DB 2016, 7
DZWIR 2016, 282
DZWIR 26, 282
MDR 2016, 1293
NJW 2016, 1012
NJW 2016, 8
NZI 2016, 311
WM 2016, 282
ZIP 2016, 279
ZIP 2016, 9
Vorinstanzen:
LG München II, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4947/13
OLG München, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3153/14

Abschluss einer in der kritischen Zeit geschlossenen Kongruenzvereinbarung zur Ermöglichug eines Baraustauschs als Gegenstand einer Deckungsanfechtung; Treffen einer Kongruenzvereinbarung bis zu dem Zeitpunkt der Herbeiführung eines ersten Leistungserfolgs durch einen der Vertragspartner; Einordnung einer Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer als inkongruente Leistung; Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten

BGH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 287/14

DRsp Nr. 2016/2691

Abschluss einer in der kritischen Zeit geschlossenen Kongruenzvereinbarung zur Ermöglichug eines Baraustauschs als Gegenstand einer Deckungsanfechtung; Treffen einer Kongruenzvereinbarung bis zu dem Zeitpunkt der Herbeiführung eines ersten Leistungserfolgs durch einen der Vertragspartner; Einordnung einer Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer als inkongruente Leistung; Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten

Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588). Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen eines Werkvertrages Baumaterialien von dem Auftragnehmer lediglich an die Baustelle gebracht, aber nicht eingebaut, fehlt es an einem ersten Leistungserfolg. Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen, nicht nur eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen, sondern sie rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist.

Tenor