BGH - Beschluss vom 19.11.2009
IX ZB 261/08
Normen:
InsO § 4a; InsO § 54 Nr. 2; InsO § 207; InsO § 208; InsO § 209 Abs. 1; InsO § 211;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 158
EWiR § 209 InsO 1/2010, 127
NJW-RR 2010, 927
NZI 2010, 188
Rpfleger 2010, 288
WM 2010, 130
ZIP 2010, 145
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3/08
AG Münster, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 79 IN 97/02

Absoluter Vorrang einer Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens i.R.e. Masseunzulänglichkeit; Erstattung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach der Tilgungsreihenfolge bei einer Einstellungsreife mangels Masse

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 261/08

DRsp Nr. 2009/28659

Absoluter Vorrang einer Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens i.R.e. Masseunzulänglichkeit; Erstattung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach der Tilgungsreihenfolge bei einer Einstellungsreife mangels Masse

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.567,46 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 54 Nr. 2; InsO § 207; InsO § 208; InsO § 209 Abs. 1; InsO § 211;

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem auf Eigenantrag am 13. November 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Diesem waren bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 die Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO gestundet worden.

Auf Antrag des Verwalters wurde dessen Vergütung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2006 auf 10.410,37 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Aus der vorhandenen Masse befriedigte der Verwalter Forderungen gegen die Masse in Höhe von 7.248,24 EUR. Masseunzulänglichkeit zeigte er nicht an. Das Insolvenzgericht wies jedoch am 17. März 2006 und 31. August 2006 auf bestehende Masseunzulänglichkeit hin und stellte mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren "nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit" gemäß § 211 InsO ein.