Absonderungsberechtigte im Planverfahren

Autor: Lissner

Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger werden durch den Plan grundsätzlich nicht berührt, § 223 Abs. 1 InsO (Braun, in: Braun, InsO, § 223 Rdnr. 1). Abweichende Regelungen, z.B. Kürzungen der Rechte, Festsetzung eines bestimmten Kostenbeitrags abweichend von § 171 InsO, Stundung der Forderungen oder auch die Überlassung der Gegenstände an die Gläubiger unter Anrechnung auf ihre Forderung, bedürfen der Festlegung im Insolvenzplan, § 223 Abs. 2 InsO. Auch in Grundpfandrechte kann durch den Insolvenzplan eingegriffen werden (Braun, in: Nerlich/Römermann, § 223 Rdnr. 9; nur allgemein Breuer, in: MK- InsO, § 223 Rdnr. 8, 19). Der gestaltende Teil enthält dann die zu einer Grundbucheintragung notwendigen Erklärungen des Gläubigers (vgl. Teil 9/3.5).