OLG Hamburg - Urteil vom 08.11.2007
9 U 123/07
Normen:
InsO § 50 Abs. 1 ; InsO § 51 Nr. 1 ; InsO § 166 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2008, 268
VersR 2008, 767
WM 2008, 248
ZIP 2008, 33
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 29/07

Absonderungsrecht am Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei sicherungshalber abgetretener Todesfallansprüche

OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 9 U 123/07

DRsp Nr. 2007/22567

Absonderungsrecht am Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei sicherungshalber abgetretener Todesfallansprüche

»Hat der Versicherungsnehmer (Insolvenzschuldner) die Ansprüche aus einer Lebensversicherung vor Insolvenzeröffnung nur hinsichtlich des Todesfalles sicherungshalber für ein Darlehen abgetreten, dessen Rückzahlung aus der Lebensversicherung erfolgen soll, so erfasst die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert, sofern Abweichendes weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart ist. Dem Sicherungsgeber steht damit im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert zu. Auch in diesem Fall hat der Insolvenzverwalter allerdings nach § 166 Abs. 2 InsO ein Recht auf Einziehung und Verwertung des sicherungshalber abgetretenen Anspruches auf Auszahlung des Rückkaufswertes.«

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 1 ; InsO § 51 Nr. 1 ; InsO § 166 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Lebensversicherung.